Kompetenz in Finanzen und Steuern

News

aktuell | wissenswert | wesentlich

Neues Aktienrecht

Überwachung der Zahlungsfähigkeit durch den Verwaltungsrat


Neu ist es eigentlich nicht wirklich – aber ab 01.01.2023 steht es nun offiziell im Gesetz:

Der Verwaltungsrat hat die ausdrückliche Pflicht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen und muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit umgehend Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen.


Weiter muss der Verwaltungsrat, soweit erforderlich, Sanierungsmassnahmen treffen bzw. der Generalversammlung beantragen oder nötigenfalls ein Nachlassstundungsgesuch einreichen.


Dagegen wird die Einberufung einer Sanierungsgeneralversammlung bei hälftigem Kapitalverslust nicht mehr zwingend verlangt.


Prüfung der Jahresrechnung bei Kapitalverlust


Gesellschaften ohne Revisionsstelle, die einen hälftigen Kapitalverlust haben, müssen ab 2023 ihre letzte Jahresrechnung zwingend der eingeschränkten Revision unterziehen (Art. 725a Abs. 2 nOR).


In diesem Fall ist durch den Verwaltungsrat eine Revisionsstelle zu ernennen. Somit wird bei einem Kapitalverlust das Recht auf Opting-out suspendiert. Die Revisionsstelle wird im Handelsregister nicht eingetragen, haftet jedoch für diese Prüfung als Organ.


Wir sehen dies vor allem für Start-ups problematisch und bieten deshalb ab 2023 eine sinnvolle und effiziente Lösung an. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.


Bestimmung des Hälftigen Kapitalverlusts


Die Bezugsgrösse für die Berechnung des hälftigen Kapitalverlusts ist ab 2023 klar geregelt. Neu sind 50 Prozent des Aktienkapitals sowie 50 Prozent der nicht rückzahlbaren, gesperrten Reserven mitzuzählen (Art. 725a, Abs 1 nOR).


Rangrücktritt neu inkl. Zinsen


Ab 2023 müssen Rangrücktritte auch die künftigen Zinsen subordinieren.


Aktienkapital neu in fremder Währung und Nennwert grösser als Null


Was die Buchhaltung und Rechnungslegung schon konnte, kann neu auch das Aktienkapital.  Wenn auch noch etwas eingeschränkt, ist das Aktienkapital neu ab 2023 nicht nur noch in CHF sondern auch in den Währungen EUR, USD, GBP und JPY möglich, sofern es für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich ist und auch die Buchhaltung und Rechnungslegung in fremder Währung geführt wird.


Zu beachten gilt es hierbei, dass eine Anpassung der Statuten erforderlich ist. Nach wie vor muss der zum Tageskurs bei der Gründung umgerechnete Wert aber mindestes CHF 100'000.00 betragen.  


Auch die bisherige «Rappengrenze» beim Nennwert wird in diesem Zusammenhang aufgehoben. Künftig muss der Nennwert einfach «grösser als Null» sein.


Ihre Ansprechperson

Nina Wenk
Wir verwenden Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie unserer Cookie-Nutzung zu. Datenschutz